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Glossar

Was bedeutet das - "Stiftungsgeschäft" ?

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„Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde (vgl. § 80 Abs. 1 BGB).

Das Stiftungsgeschäft ist die verbindliche Erklärung des Stifters, eine (selbstständige) Stiftung errichten zu wollen und ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zu widmen. Das Gesetz unterscheidet zwischen

  • der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden (gem. § 81 BGB) und
  • der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen (gem. § 83 BGB).

[...]

Zentraler Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist die Satzung. Sie stellt die Verfassung der Stiftung dar und ist später nur mit großem Aufwand und unter Mitwirkung der Stiftungsaufsicht abänderbar. Die Satzung ist die zentrale Entscheidungsgrundlage für die späteren Organe der Stiftung, vor allem aber auch für die Behörden, die über die Anerkennung und gegebenenfalls die Gemeinnützigkeit der Stiftung entscheiden. § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB schreibt folgende Bestandteile einer Stiftungssatzung zwingend vor:

  1. Name der Stiftung,
  2. Sitz der Stiftung,
  3. Zweck der Stiftung,
  4. Vermögen der Stiftung und
  5. Regelungen über die Bildung des Vorstandes."

Zit. nach: Dr. Burkhard Küstermann, Grundlagen des Stiftungsrechts. In: Küstermann, Martin, Weitz (Hrsg.), StiftungsManager, Recht, Organisation, Finanzen, Hamburg 2015

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