Donnerstag, 29. Juli 2010, 15:07:20

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Steuern

Der Gründe, eine eigene Stiftung zu gründen, gibt es viele. Nicht zuletzt jedoch wird das hiesige Stiftungswesen  durch das am 21. September 2007 verabschiedete "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements", das rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, weiter beflügelt. Der Wohltäter, der eine gemeinnützige Stiftung finanziell unterstützen bzw. eine eigene Stiftung gründen möchte, hat nun noch weitreichendere steuerliche Vorteile. Das zeigt, dass das gemeinnützige Engagement durchaus mit eigenen Vorteilen verbunden werden kann: "Wer selbst einen Nutzen hat, wird auch ein gutes Motiv haben, das Gemeinwohl zu befördern", so Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Rede vor dem SiemensForum am 3. April 2001.

Die wesentlichen Änderungen der Refom, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, in Kürze:

Der allgemeine Höchstbetrag für Spenden von Privatpersonen beträgt nun 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG n. F.; § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG n. F.; § 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG n. F.); dies unabhängig vom steuerbegünstigten Zweck. Unternehmen, die spenden möchten, können zukünftig 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter steuerlich geltend machen. Neu ist auch, dass die getätigten Spenden zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können. Neben den Vorteilen hinsichtlich der Einkommensteuer sei erwähnt, dass die Übertragung des Vermögens auf eine gemeinnützige Stiftung weder der Schenkung- noch der Erbschaftsteuer unterliegt. Das übertragene Kapital bleibt somit ungeschmälert erhalten,­ ein interessanter Aspekt für alle Personen, die zurecht auch das im Laufe des Lebens ersparte Vermögen als Lebenswerk betrachten, das der Stifter auch nach seinem Tod erhalten wissen möchte.

 

Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass der Gründungshöchstbetrag für Zuwendungen an Stiftungen auf 1 Mio. €uro angehoben worden ist. Dieser Sonderausgabenabzug steht nun aber auch denjenigen zur Verfügung, die keine eigene Stiftung gründen möchten, sondern größere Beträge einer bereits bestehenden Stiftung als Zustiftung zukommen lassen möchten (§ 10b Abs. 1a EStG n. F.; § 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG n. F.). Die Zuwendung kann innerhalb einer 10-Jahresfrist steuerlich geltend gemacht werden.

 
Deutsche Stiftungsagentur