„Vermögenserwerbe, die der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen, unterteilen sich in zwei Klassen: Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden.
Beim Regelfall im Erbschaftsteuerrecht, dem Erwerb von Todes wegen, ist es weitgehend unerheblich, ob dieser gesetzlich oder kraft letztwilliger Verfügung oder aus anderem Rechtsgrund von Todes wegen erfolgt. § 3 ErbStG definiert:
„Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis[…]“ bzw. das, „was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt[…]“; außerdem „der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall“ […]und „jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.“
Soweit eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen wird, fällt natürlich keine Steuer an.
Dies ist anders, wenn trotzdem der Pflichtteil geltend gemacht wird, auch wenn es sich etwa um eine Abfindung wegen Verzichts auf ein solches Recht handelt. Der Pflichtteil kann aber erst dann besteuert werden, wenn er geltend gemacht wird − unabhängig davon, ob und wann er ausbezahlt wird.
Wesentlich für die Erbschaftsteuer ist, dass es sich in Deutschland um eine Erbanfallsteuer als sogenannte Bereicherungssteuer handelt, sodass jeder Erwerber grundsätzlich nur das zu versteuern hat, was er von Todes wegen oder durch Schenkung erwirbt, wobei zu übernehmende Verbindlichkeiten in der Regel abgezogen werden können.
Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist so gestaltet, dass die steuerliche Belastung zunimmt, je ferner das Verwandtschaftsverhaltnis der Erwerber zum Erblasser/Schenker ist. Der Steuersatz steigt mit dem Wert des Erwerbs.
Das derzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet drei Steuerklassen:
• Steuerklasse I:
Hierunter fallen der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, egal ob vor-, nach- oder nichteheliche, und Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern, also alle Enkel, sowie bei Erwerb von Todes wegen Eltern und Großeltern.
• Steuerklasse II:
Hierunter fallen bei Schenkungen unter Lebenden, Eltern und Großeltern; im übrigen stets Geschwister und deren Kinder (Nichten und Neffen) sowie Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten.
• Steuerklasse III:
Hierunter fallen alle übrigen Erwerber, z.B. der nichteheliche Lebenspartner und sonstige nicht verwandte Personen, juristische Personen und Gesellschaften, wenn sie nicht aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit oder sonstiger Gründe von der Erbschaftsteuer befreit sind.“
Quelle: Wigand, Andersson, Martin: Generationen- und Stiftungsmanagement für Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Köln 2012
Die Steuersätze finden Sie unter de.wikipedia.org/wiki/Erbschaftsteuer_in_Deutschland#Seit_dem_1._Januar_2010