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Glossar

Was ist eine Familienstiftung?

18.4 k

„Die Familienstiftung ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Anwendungsform der rechtsfähigen Stiftung. Sie dient ihrem Stiftungszweck nach ausschließlich oder überwiegend dem Interesse einer oder mehrerer Familien.“

Zit. nach: Prof. Burkhard Küstermann, Grundlagen des Stiftungsrechts. In: Küstermann, Martin, Weitz (Hrsg.), StiftungsManager, Recht, Organisation, Finanzen, Hamburg 2015

„Anders als bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung ist die Übertragung von Vermögen auf eine nicht gemeinnützige Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen dagegen in vollem Umfang erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig.

Als Zuwendung an eine juristische Person wird die Erbschaft- oder Schenkungsteuer – mangels Verwandtschaft zum Stifter - regelmäßig nach der für den Stifter ungünstigsten Steuerklasse III berechnet, soweit das eingebrachte Vermögen nicht als Unternehmens- oder Betriebsvermögen nach §§ 13 a, 13 b ErbStG begünstigt ist.

In den Schenkungsteuerklassen II und III beträgt die Schenkungsteuerbelastung nach der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform jenseits eines Freibetrags von € 20.000,00 30 % und ab einem Gesamterwerb von € 13.000.000,00 sogar 50 % !

Bei Zuwendungen an inländische (nicht aber an ausländische) Familienstiftungen anlässlich ihrer Errichtung richtet sich die Steuerklasse jedoch nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungssatzung entferntest Berechtigten zum Stifter.

Sind also bei einer Familienstiftung als Begünstigte bzw. Anfallberechtigte immer nur die nächsten Angehörigen des Stifters begünstigt, die zur Steuerklasse I gehören, d.h. Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, nach deren Ableben deren Abkömmlinge, lassen sich die günstigeren Steuersätze sowie die Freibeträge nach der Erbschaft- und Schenkungsteuerklasse I in Anspruch nehmen.

Das gilt jedoch nicht für Zuwendungen des Stifters, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung der Familienstiftung, sondern erst in den Folgejahren erfolgen; auf diese sog. Zustiftungen ist stets die ungünstigste Steuerklasse III anzuwenden. Das hat zur Folge, dass die Erstdotation einer Familienstiftung sorgfältig geplant werden - gegebenenfalls für weitere Zustiftungen eine zweite Familienstiftung errichtet werden muss.“

Quelle: Wigand, Andersson, Martin: Generationen- und Stiftungsmanagement für Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Köln 2012

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