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Glossar

Was ist eine nicht rechtsfähige Stiftung oder Treuhandstiftung?

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„Zur genaueren rechtlichen Charakterisierung wird diese Stiftungsform vielfach auch als unselbstständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung bezeichnet. Unabhängig davon wird die Treuhandstiftung gemeinhin definiert als die Zuwendung von Vermögenswerten durch den Stifter an eine bestehende (natürliche oder juristische) Person mit der Maßgabe, die übertragenen Vermögenswerte dauerhaft zur Verwirklichung eines vom Stifter festgelegten Zwecks zu verwenden. [1]

Die Treuhandstiftung bedarf mangels eigener rechtlicher Selbstständigkeit eines verwaltenden Rechtsträgers, des Treuhänders. Mit diesem schließt der Stifter einen Vertrag, der die Errichtung und Verwaltung der Stiftung zum Inhalt hat.

In Ausführung des Vertrages überträgt der Stifter die zugesagten Vermögenswerte auf den Treuhänder. Dieses Vermögen, das in aller Regel einem gemeinnützigen Zweck gewidmet ist, hat der Treuhänder als Sondervermögen zu verwalten und entsprechend den Vorgaben der Satzung für den festgelegten Stiftungszweck zu verwenden.“

Die treuhänderische (bzw. unselbständige Stiftung oder nicht selbständige Stiftung) bietet in der Praxis zahlreiche Vorteile.

Im einzelnen sind hier zu nennen:

  • die treuhänderische Stiftung kann sehr schnell errichtet werden, mitunter in wenigen Wochen
  • Option der Delegation von Verwaltungsaufgaben
  • die treuhänderische Stiftung löst in der Regel weitaus geringere Verwaltungskosten aus
  • die treuhänderische Stiftung unterliegt nicht der zusätzlichen Aufsicht seitens der Stiftungsbehörden
  • die treuhänderische Stiftung muss keinen Vorstand haben, die dauerhafte Besetzung desselben stellt also kein Problem dar
  • Satzungsänderungen sind bei treuhänderischen Stiftungen sehr viel leichter zu erwirken
  • die Kosten für die Errichtung einer treuhänderischen Stiftung sind geringer
  • Verprobung ist aufgrund der Flexibilität der treuhänderischen Stiftung sehr gut möglich
  • die treuhänderische Stiftung kann sehr viel einfacher wieder aufgelöst werden
  • die Geldanlage kann weniger restriktiv gehandhabt werden
  • die treuhänderische Stiftung kann jederzeit in eine rechtsfähige Stiftung „umgewandelt“ werden


Bereits 1929 (!) hält Helmut Hauger in seiner Dissertation zur unselbständigen Stiftung fest:

„Die Frage nach der unselbständigen Stiftung ist aber trotz ihrer großen Bedeutung völlig unberührt und ungelöst geblieben, obschon die unselbständige Stiftung, – die ursprüngliche Erscheinungsform der Privatstiftung – auch heute noch außerordentlich häufig auftritt und an Zahl den rechtsfähigen Stiftungen sogar überlegen ist; denn im Zweifelsfalle wird der Wille des Stifters stets auf eine unselbständige Gründung gerichtet sein und zwar namentlich deshalb, weil die Errichtung und das Bestehen einer rechtsfähigen Stiftung durch die besonderen Formvorschriften, den verwickelten Verwaltungsapparat und die behördliche Aufsicht erschwert ist.“

[1] Vgl. die umfassenden Ausführungen von K. Neuhoff, in: ZSt 11-1/2005, S. 277ff.; K. Wigand/C. Haase-Theobald/M. Heuel/S. Stolte, Stiftungen in der Praxis, 2. Auflage 2009, S. 5.

Zit. nach: Prof. Burkhard Küstermann, Die Treuhandstiftung. In: Küstermann, Martin, Weitz (Hrsg.), StiftungsManager, Recht, Organisation, Finanzen, Hamburg 2015

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