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Glossar

Was ist ein Stifter?

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Ohne Stifter keine Stiftung!

Dies verdeutlicht, dass der Stifter zentraler Funktionsträger bei der Stiftungsgründung ist, und es bedeutet, dass der Stifter bestimmt, dass eine Stiftung gegründet wird und wie diese ausgestaltet wird.

Stifterwille“ ist der terminus technicus für diese im wahrsten Sinne weitreichende Entscheidungskompetenz des Stifters.

Auf diesen Stifterwillen − niedergelegt mit dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung − sind alle verpflichtet, die in den Organen der Stiftung tätig sind, die die Geschäfte führen und − bei rechtsfähigen Stiftungen − die die Stiftung in der zuständigen Stiftungsbehörde beaufsichtigen.

Der Stifterwille ist oberste Richtschnur für alle Akteure der Stiftung.

Stifter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, wie beispielsweise Vereine oder Aktiengesellschaften. Stiftungen können von einem Stifter errichtet werden oder auch von mehreren Stiftern.

Der Stifterwille bezieht sich auf die folgenden Zentralbegriffe des Stiftungsrechts:

  • Stiftungszweck,
  • Stiftungsorganisation,
  • Stiftungsname,
  • Stiftungssitz (bei rechtsfähigen Stiftungen).

Diese Zentralbegriffe füllt der Stifter individuell mit Inhalt. Hier lässt er seine Lebenserfahrung, seine Wertvorstellungen und Ideen einfließen. Da es sich um fünf Punkte handelt, zu denen der Stifter individuelle Angaben machen muss, spricht man auch von der „Stiftungsgründung mit einer Hand“ (= fünf Finger). Konkreten Ausdruck findet der Stifterwille in dem Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung.

Alle Stiftungen orientieren sich an den gesetzlichen Regelungen zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, die damit zum Leitbild aller Stiftungen wird. Die gesetzliche Rahmenbedingungen für rechtsfähige Stiftungen finden sich in den §§ 80 ff. BGB sowie in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen, da jedes Bundesland ein eigenes Stiftungsgesetz hat.

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