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Glossar

Die eigene Stiftung als Erbe, Privatstiftungen

21.2 k

Stiftungen bzw. Privatstiftungen eignen sich hervorragend, um den eigenen Nachlass zu regeln. Insbesondere dann, wenn keine bzw. keine geeigneten Erben vorhanden sind, ist die Stiftung in vielen Fällen ohne Alternative.

Sofern es der Stifter darstellen kann, ist die „Verprobung“ der eigenen Stiftung zu Lebzeiten ratsam. Das heißt, die Stiftung wird bereits zu Lebzeiten mit einem kleinen Teilbetrag des Gesamtvermögens gegründet, um dann in einem zweiten Schritt diese Stiftung als Erbin nach dem Stifter einzusetzen.

Stiftung von Todes wegen

Natürlich kann die Stiftung im Rahmen der Nachlassregelung auch von Todes wegen gegründet werden. Der Kunde kann in diesem Fall zu Lebzeiten über sein gesamtes Vermögen verfügen. Insbesondere Kunden, deren Vermögen nicht so groß ist, dass es ohne Weiteres um das Stiftungskapital von mindestens 50.000 Euro oder 100.000 Euro geschmälert werden kann, werden sich regelmäßig für die Gründung von Todes wegen entscheiden.

Zuwendungen

Auf Zuwendungen − gleich ob zu Lebzeiten auf die Stiftung übertragen oder von Todes wegen − entfällt weder Schenkungs- noch Erbschaftsteuer.

Nach § 13 Abs. 1 Ziffer 16 ErbStG sind Erwerbe durch steuerbegünstigte Stiftungen sowohl von der Schenkung- als auch von der Erbschaftsteuer befreit. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei auch nicht, ob es sich um eine Erstdotation anlässlich einer Stiftungsneugründung handelt oder um eine Zustiftung, die das Stiftungsvermögen einer bereits bestehenden Stiftung erhöht; er trifft auch keine Unterscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Zuwendung als Zustiftung deklariert wird oder als Spende − all diese Optionen lösen weder Schenkung- noch Erbschaftsteuer aus.

Einzige Bedingung: zum Zeitpunkt der Übertragung muss die Stiftung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 51 ff. AO erfüllen.

Privatvermögen

Auch die Übertragung von steuerverstricktem Privatvermögen (z.B. Immobilien oder Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfristen sowie Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft) oder von Betriebsvermögen oder von Mitunternehmeranteilen durch den Stifter/Zustifter auf eine gemeinnützige Stiftung führt grundsätzlich nicht zur Aufdeckung stiller Reserven beim Zuwendenden.

Auf diese Weise lassen sich erhebliche stille Reserven des Privat- oder Betriebsvermögens auf eine gemeinnützige Stiftung steuerfrei übertragen und dort für gemeinnützige Zwecke dauerhaft nutzen.

Etwas anderes gilt beispielsweise bei der Einbringung von steuerverstricktem Privatvermögen nur dann, wenn − etwa bei Grundbesitz − die Stiftung gleichzeitig auch damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernimmt. Dies führt zur Teilentgeltlichkeit der Übertragung und damit gegebenenfalls zur steuerpflichtigen Realisierung stiller Reserven.“

Quelle: Wigand, Andersson, Martin: Generationen- und Stiftungsmanagement für Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Köln 2012

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