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Glossar

Stiftung und Steuern

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„Nach Schätzungen verfolgen rund 94 % aller rechtsfähigen Stiftungen im Inland steuerbegünstigte Zwecke, während 4 % eigennützigen Zwecken des Stifters oder seiner Angehörigen dienen, zumeist als Familienstiftungen. Die verbleibenden 2 % sind gewissermaßen als Schnittmenge zu betrachten, da sie sowohl steuerbegünstigte als auch eigennützige Zwecke im Blick haben.

Im Folgenden geht es nicht um jene 4 % der Stiftungen, die ausschließlich eigennützigen Zwecken verpflichtet sind, sondern vielmehr um den ganz überwiegenden Teil der im Sinne der §§ 51 bis 68 ff. AO steuerbegünstigten Stiftungen.

Unter „Gemeinnützigkeitsrecht" wird im weiteren Sinne das Recht der steuerbegünstigten Körperschaften verstanden. Dieser (sprachlich etwas sperrigere) Begriff des Rechts der steuerbegünstigten Körperschaften ist exakter, weil er neben dem Gemeinnützigkeitsrecht im engeren Sinne (§ 52 AO) auch die Regelungen für die Verwirklichung mildtätiger (§ 53 AO) und kirchlicher Zwecke (§ 54 AO) umfasst.

Zum Recht der steuerbegünstigten Körperschaften gehören insbesondere die Grundsätze der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) sowie die vom Gesetzgeber für zulässig erklärten Ausnahmen hiervon (§ 58 AO). Die Erfordernisse der Übereinstimmung der Satzung der steuerbegünstigten Körperschaft mit den Regelungen der §§ 52 bis 58 AO einerseits und der Übereinstimmung von Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung andererseits sind Gegenstand der §§ 59 bis 61 und 63 AO. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und steuerfreie Zweckbetriebe werden in den §§ 64 bis 68 AO abgehandelt. Diese Grundsätze der §§ 55ff. AO betreffen sämtliche steuerbegünstigten Körperschaften, gleich, ob sie gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind.

Jede Aktivität einer steuerbegünstigten Körperschaft lässt sich entweder

  • dem sog. ideellen Bereich,
  • der steuerfreien Vermögensverwaltung,
  • oder einer wirtschaftlichen Betätigung entweder in der Form eines steuerpflichtigen Geschäftsbetriebes
  • oder eines steuerbefreiten Zweckbetriebes

zuordnen. Die Unterscheidung in diese vier „Sphären" ist von elementarer Bedeutung, wie im Folgenden an vielerlei Stellen offenkund wird.

An gesetzlichen Rechtsquellen sind für das Recht der steuerbegünstigten Körperschaften neben den §§ 51 bis 68 AO vor allem die Regelungen in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen sowie die Vorschriften zum Spendenrecht relevant. Für den Rechtsanwender sind daneben die Vorschriften der Finanzverwaltung, insbesondere der Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO1 -, wichtig, ebenso wie das permanente Bewusstsein im Umgang mit den Verwaltungsvorschriften, dass es sich dabei nur um die Verwaltung intern und nicht etwa die steuerbegünstigte Körperschaft bindende Regelungen handelt, die vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Deshalb kommt es schließlich und besonders auch auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofes (BFH) an."

  1. Der AEAO wird unpräzise auch „Gemeinnützigkeitserlass" genannt; unpräzise deshalb, weil der AEAO auch Richtlinien zu Themen außerhalb des Rechts der steuerbegünstigten Körperschaften enthält. Mit dem BMF-Schreiben vom 17. Januar 2012, Az.: IV A 3 – S 0062/08/10007-12, IV C 4 – S 0171/07/0038-007 = BStBl I 2012, 83 = Stiftung & Sponsoring, Rote Seiten 1/2012, S. 9 f. (zu §§ 51–68 AO), wurden eine Reihe von Änderungen des AEAO umgesetzt, vgl. dazu Fischer, jurisPR-SteuerR 8/2012 Anm. 1; Graffe, Tagungsbeilage zum 6. Stiftungsrechtstag an der Ruhr- Universität Bochum am 3. Februar 2012, 53f.; Hüttemann, Stiftung & Sponsoring, Rote Seiten 1/2012, 1f.; ders., DB 2012, 250 f.; Müller-Stüler, StiftungsBrief 2012, 44f.; Schauhoff/Kirchhain, DStR 2012, 261 f.

Zit. nach: Berthold Theuffel-Werhahn, Grundlagen des Stiftungssteuerrechts für steuerbegünstigte Stiftungen. In: Küstermann, Martin, Weitz (Hrsg.), StiftungsManager, Recht, Organisation, Finanzen, Hamburg 2015

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