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Glossar

Was ist das Stiftungskapital?

15.1 k

Unter Stiftungskapital wird in der Regel das Grundstockkapital plus Zustiftungen und Rücklagen verstanden.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist eine rechtsfähige Stiftung u.a. dann anzuerkennen (§ 80 Abs. 2 BGB), wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint - also eine Verwaltung des Stiftungskapitals erfolgt. Aufgabe der Anerkennungsbehörde ist es u.a. zu prüfen, ob dieser Grundsatz mit der von dem Stifter zugesagten Vermögensausstattung der Stiftung erfüllt werden kann.

Zentral für eine jede Stiftung ist somit sowohl die Vermögensausstattung der Stiftung als auch der Erhalt dieses Vermögens.

Die Regelungen hinsichtlich des Vermögenserhalts finden sich in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen wieder, die jedoch keinesfalls einheitlich ausfallen. Das Land Brandenburg beispielsweise verzichtet auf gesetzliche Vorschriften gänzlich: Der Vermögenserhalt sei dort Sache des Stifters.

Ein weiteres Beispiel für die Auffassung, dass der Vermögenserhalt zur Disposition steht, liefert das Stiftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg. Es weist dem Erhalt des Stiftungsvermögens nicht die höchste Priorität zu und lässt diesbezüglich alternative Satzungsregelungen zu:

„Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt oder der Stifterwille nicht anders zu verwirklichen ist; der Bestand der Stiftung muss auch in diesen Fällen für angemessene Zeit gewährleistet sein.“

(vgl. § 7 Abs. 2 StiftGBW)


Als einziges Bundesland verfolgt Bayern eine strikte Regelung und sieht keinerlei Ausnahmen vor:

„Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist ungeschmälert zu erhalten.“ (vgl. Art. 6 Abs. 2 BayStG)


Die gesetzlichen Vorgaben zum Erhalt des Stiftungsvermögens variieren somit von Bundesland zu Bundesland.

Formulierungen wie „in seinem Bestand zu erhalten“ und „ungeschmälert zu erhalten“ werfen zusätzlich die Frage auf, welcher Erhalt hier vom Gesetzgeber gemeint ist: der nominale Vermögenserhalt oder der reale?

Ist der reale Erhalt gemeint, steht jeder Stiftungsvorstand bzw. Treuhänder − treuhänderische Stiftungen lehnen sich an die gesetzlichen Regelungen zur rechtsfähigen Stiftung an − vor einem Dilemma.

Dieses wird deutlich, führt man sich die steuerrechtlichen Vorgaben zur Rücklagenbildung vor Augen:

Gemäß § 62 Abs. 1 Nr.3 AO wird die Steuerbegünstigung einer steuerbegünstigten Stiftung nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie „ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung […]“ einer freien Rücklage zuführt.

Verwaltet der Vorstand einer Stiftung in Bayern das Stiftungsvermögen „sicher und wirtschaftlich“ und entscheidet er sich für ein festverzinsliches Papier mit einer 3%igen Rendite (nach Kosten der Vermögensverwaltung), darf er gemäß Abgabeordnung maximal ein Drittel − also 1 Prozent − der jährlichen Rendite in die freie Rücklage einstellen und gegebenenfalls dem Stiftungsvermögen zuführen. Bei einer vom statistischen Bundesamt festgestellten Inflationsrate im Anlagezeitraum von 1,4 Prozent bedeutete dies einen realen Wertverlust des Stiftungsvermögens i.H.v. 0,4 Prozent: Das Stiftungsvermögen ist somit in seinem (realen) Wert nicht ungeschmälert erhalten worden.

Vor diesem Hintergrund wird Stiftungen mittlerweile bundeseinheitlich empfohlen, bis zu 30 Prozent des Stiftungsvermögens in Aktien zu investieren. Der Hintergrund: Realisierte Kursgewinne unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung und stellen keine ordentlichen Erträge dar, auf die § 62 Abs. 1 Nr.3 AO Anwendung findet. Anders gesagt: Realisierte Kursgewinne können bei Bedarf in Gänze dem Stiftungsvermögen zum Ausgleich der Inflation zugeführt werden, aber auch mit realisierten Kursverlusten verrechnet werden.

Quelle: Wigand, Andersson, Martin: Generationen- und Stiftungsmanagement für Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Köln 2012

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