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Glossar

Was versteht man unter dem Stiftungsvermögen?

19.0 k

„[….] Das Stiftungsvermögen, Gründungskapital oder Grundstockkapital kann aus allen denkbaren Vermögenswerten bestehen. Die Regel ist die Ausstattung der Stiftung mit Barvermögen, Wertpapieren oder Immobilien, aber auch mit Unternehmensbeteiligungen und Rechten.

Sofern das Stiftungsvermögen selbst nicht oder nicht hinreichend ertragbringend ist - z.B. bei Kunstsammlungen - wird die Stiftung in der Regel auf weiteres liquides Stiftungsvermögen des Stifters, laufende Spenden oder sonstige laufende Einnahmen angewiesen sein, um nachhaltig und dauerhaft nicht nur die eingebrachten Kunstwerke erhalten, sondern darüber hinaus den eigentlichen Stiftungszweck erfüllen zu können.

Stiftungen, die ihren Zweck mit Hilfe der aus dem Grundstockvermögen erwirtschafteten Erträge erfüllen, werden auch als "Kapitalgeldstiftungen" bezeichnet. Dagegen bezeichnet man Stiftungen, die vom Stifter zu Lebzeiten nur mit einem geringen Grundstockvermögen ausgestattet werden, die aber mit dem Tode des Stifters ihre Hauptdotation erhalten sollen, gelegentlich auch als "Vorratsstiftungen".

Weder im BGB noch in den Stiftungsgesetzen der Länder finden sich Bestimmungen über eine Mindesthöhe des Stiftungsvermögens. Grundsätzlich wird seitens der Stiftungsaufsichtsbehörden eine Mittel-Zweck-Relation hergestellt, wonach der Zweck einer Stiftung mit dem Stiftungsvermögen nachhaltig und dauerhaft erfüllbar sein muss. In der Praxis bedeutet dies, dass das Stiftungsvermögen sowohl hinsichtlich der Art des Vermögens als auch hinsichtlich des Umfangs so gewählt werden muss, dass der Stiftungszweck aus den normalerweise erzielbaren Erträgen - auch unter Berücksichtigung üblicher Geldwertentwicklung - dauerhaft verwirklicht werden kann.

Hierbei berücksichtigen die Stiftungsaufsichtsbehörden in der Regel auch, wenn der Stifter glaubhaft nachweist, dass die Stiftung in Zukunft laufend Einnahmen erzielen wird, aus denen sie den Stiftungszweck nachhaltig erfüllen kann. Daher sind auch sog. Sammelstiftungen – meist in der Form von Bürgerstiftungen – anerkennungsfähig, die zunächst nur ein niedriges Grundstockvermögen haben, bei denen aber die begründete Aussicht auf weitere Zustiftungen in das Grundstockvermögen besteht […]

Beim Stiftungsgeschäft unter Lebenden genügt es, wenn der Stifter erläutert, wie die Stiftung nach ihrer Anerkennung in absehbarer Zeit die ihr satzungsmäßig zugesagten Mittel erhält. Nur manche Stiftungsaufsichtsbehörden machen die Anerkennung der Stiftung davon abhängig, dass das vom Stifter zugesagte Stiftungsvermögen zuvor hinterlegt wird.

Von den Stiftungsaufsichtsbehörden der Länder wird für die Gründung von selbstständigen Stiftungen mit eigener Stiftungsverwaltung häufig eine Mindestvermögensmasse von € 50.000,00 empfohlen, ohne dass dies in den Stiftungsgesetzen der Länder normiert ist. Angesichts der marktüblichen Kapitalverzinsung erscheint die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung jedoch häufig erst ab einem deutlich höheren Stiftungsvermögen etwa von € 500.000,00 sinnvoll. Dies hängt jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

[…]

In der Praxis werden gerade gemeinnützige Stiftungen von den Stiftern im Rahmen der Erstdotation bei Errichtung häufig nur mit einem den stiftungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechendem Mindestkapital ausgestattet; häufig orientieren sich die Stifter auch an den ihnen bei Errichtung der Stiftung einkommensteuerlich zustehenden Sonderausgabenabzugsbeträgen – derzeit bis zu € 1 Mio. je Stifter (bisher € 307.000,00) – indem er der Stiftung zunächst Vermögenswerte bis zu dieser Höhe überlässt.

Gleichzeitig plant der Stifter jedoch häufig, die Stiftung entweder durch regelmäßige Spenden oder Zustiftungen oder von Todes wegen mit weiterem Vermögen auszustatten, um die Funktionsfähigkeit der Stiftung und ihre Zweckerfüllung sicher zu stellen. Die Erwartung künftiger weiterer Zuwendungen ist auch für die Stiftungsaufsichtsbehörden ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Frage, ob das bei Stiftungserrichtung zur Verfügung gestellte Stiftungsvermögen auf Dauer ausreicht, um die satzungsmäßigen Stiftungszwecke zu erfüllen.

Die Übertragung von umfangreichem Vermögen auf eine Stiftung im Zuge deren Errichtung zu Lebzeiten des Stifters schließt nicht aus, dass sich der Stifter hierbei - wie bei Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - bestimmte Rechte vorbehält oder seine Stiftung mit Auflagen beschwert.

In der Praxis häufig ist die Übernahme bestimmter Verbindlichkeiten durch die Stiftung (z.B. Finanzierungsverbindlichkeiten für vermieteten Grundbesitz, Leibrentenverpflichtung zugunsten des Stifters oder Grabpflegeverpflichtung zugunsten des Stifters und seiner Angehörigen).

Denkbar ist aber auch der Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts (gegebenenfalls auch eines Quotennießbrauchs) zugunsten des Stifters, wenn während der Laufzeit des Nießbrauchsrechts die Stiftung ihren Stiftungszweck aus anderen Erträgen erfüllen kann.

[…]

Der Vorbehalt derartiger Rechte bzw. die Beschwerung der Stiftung mit derartigen Auflagen ist stiftungsrechtlich ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft und mindert daher den Wert der Vermögensausstattung der Stiftung bei ihrer Errichtung. Da die Stiftung etwaige Leistungen an den Stifter und seine Angehörigen aber aufgrund der Verpflichtungen der Stiftung im Stiftungsgeschäft (Auflagen) und nicht als freiwillige Leistungen im Rahmen der satzungsmäßigen Zweckerfüllung erbringt, gefährden nach herrschender Meinung derartige Leistungen nicht die Steuerbegünstigung der gemeinnützigen Stiftung; insbesondere finden auf derartige Leistungen der Stiftung die Bestimmungen der §§ 55 ff. AO keine Anwendung. Dies ist allerdings umstritten.“

Quelle: Klaus Wigand: Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts; in: Wigand, Haase-Theobald, Heuel, Stolte: Stiftungen in der Praxis, Wiesbaden 2009

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