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von Jörg Martin
Was bei der Wahl eines Stiftungsverwalters zu beachten ist
Der Markt im Bereich des Stiftungsmanagements wächst stetig, insbesondere für die Verwaltung von Treuhandstiftungen findet der Interessierte inzwischen zahlreiche Angebote. Entsprechend sorgfältig sollten diese überprüft werden. Neben ausreichender Kompetenz und einem fairen Preis-Leistungs-Verhältnis sind auch der Zugang zu philanthropischen Netzwerken und die Autonomie der Stiftung wichtige Kriterien.
Nüchtern betrachtet ist auch die Verwaltung von Stiftungen eine Dienstleistung wie jede andere. Ein professioneller Anbieter ist daher gut beraten, sowohl qualifiziertes Fachpersonal als auch eine gewisse Infrastruktur vorzuhalten. Entsprechend kann eine Stiftungsverwaltung sehr wohl kostenfrei, auf keinen Fall jedoch "umsonst" erfolgen. Anders gesagt: ist die Verwaltung kostenlos, kommt der Stifter bzw. die Stiftung anderweitigen Interessen des Verwalters nach - die natürlich mit den eigenen konform sein können. Dies gilt es aber auf jeden Fall zu überprüfen.
Um die richtige Wahl treffen zu können, sollte sich der Stifter bzw. die Stiftung eine Reihe von Fragen stellen. Hier sind die wichtigsten aufgeführt:
1. Welche Erfahrungen hat der Stiftungsverwalter? Wie lange bietet er seine Leistungen schon an? Und welche Referenzen kann er vorweisen?
Je länger ein Verwalter am Markt agiert, desto vertrauenswürdiger ist er natürlich. Damit zusammen hängt die Frage, ob der Verwalter in entsprechenden Fachorganen publiziert, Referenten für Fachtagungen stellt oder in der Erwachsenenbildung tätig ist.
Von Interesse ist auch, ob sich der potenzielle Partner dynamisch entwickelt, d.h. ob seine Verwaltungsmandate laufend zunehmen, stagnieren oder gar abnehmen. Zuletzt sollte der Stiftungsverwalter auf Referenzen verweisen und gegebenenfalls Gespräche mit bereits betreuten Stiftern bzw. Stiftungen anbieten können.
2. Welche Fachkompetenz weist die Verwaltung auf?
Bei dieser Frage sollte der Interessent größte Sorgfalt walten lassen, da die Verwaltung einer steuerbegünstigten Körperschaft zivilrechtliches und steuerrechtliches Know-how voraussetzt. Entsprechende Fachleute sollte der Stiftungsverwalter also vorhalten. Hinzu kommt die Frage, ob die Mitarbeiter regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen. Spätestens an dieser Stelle wird deutlich,dass eine professionelle Stiftungsverwaltung in einem finanziellen Rahmen agieren muss, der ihr gestattet, diese Professionalität auch anzubieten.
3. Ist der Verwalter ausreichend versichert?
Jeder, der professionell Stiftungen verwaltet, weiß um die - wie auch immer einzuschätzende - Gefahr, dass durch unsachgemäße Verwaltungsleistungen Vermögensschäden bei der betreuten Stiftung entstehen können. Ist der Verwalter diesbezüglich abgesichert und kann er souverän mit den Ansprüchen des Geschädigten umgehen? Hat er entsprechende Rücklagen gebildet, um den Schaden aus eigener Kraft regulieren zu können? Oder stürzen ihn ein solcher Schaden und der Anspruch des Geschädigten in eine wirtschaftliche Krisensituation, die wiederum die anderen verwalteten Stiftungen gefährden könnte?
4. Kann der Stifter bzw. die Stiftung bestimmen, bei welchem Geldinstitut das Stiftungsvermögen angelegt wird? Und damit zusammenhängend: Ist die Stiftungsverwaltung von der Geldanlage beziehungsweise Vermögensverwaltung getrennt?
Diese Frage berührt einen eher heiklen Punkt. Nach Auffassung des Autors sollte insbesondere im Treuhandbereich die Stiftungsverwaltung strikt von der Geldanlage bzw. Vermögensverwaltung getrennt sein - u.a., um hierdurch das Vier-Augen-Prinzip in der Stiftung zu etablieren. Praktisch bedeutet dies, dass der Stifter bzw. die Stiftung bestimmen darf, bei welchem Geldinstitut das Stiftungsvermögen zu welchen Konditionen angelegt werden soll, sodass der Treuhänder über die Geldanlage keine Einkünfte erzielen kann.
Verwalter, die das ihnen überlassene Stiftungsvermögen „poolen“, um es dann einem Geldinstitut anzuvertrauen bzw. in ein Anlageprodukt zu investieren, sollten um Auskunft bezüglich etwaiger Bestandprovisionen, Vermittlungsprovisionen oder anderweitiger Rückvergütungen gebeten werden. Derartige Einnahmen müssen offen gelegt und sollten den Stiftungen gutgeschrieben werden.
Zuletzt sei in diesem Kontext auf die Gefahr hingewiesen, die die Strategie des „Poolings“ für die Stiftungen und den Verwalter bedeuten kann: Wenn bei der nächsten Wirtschaftskrise ausgerechnet das Geldinstitut bzw. das Anlageprodukt Not erleidet, für das sich der Verwalter entschieden hat, wären auf einen Schlag alle von ihm verwalteten Stiftungen betroffen. Wird hingegen eine individuelle Anlage ermöglicht, ist dieses Risiko diversifiziert.
5. Wie ist das Preis-Leistungs-Verhältnis?
Leider ist der Vergleich von Leistungen einzelner Stiftungsverwalter kaum möglich, da es in der Branche keinen definierten Standard gibt, der für Stiftungsverwalter verpflichtend wäre. Natürlich spielen die bereits unter den Punkten 2 und 3 angeführten Faktoren in die Berechnung eines angemessenen Verwaltungsentgeltes hinein: Fachpersonal sowie Versicherungen sind recht kostenintensiv.
Hinzu kommen folgende Fragen: Erstellt der Verwalter auf den 31.12. eines jeden Jahres eine aufwendige Bilanz inklusive Gewinn- und Verlustrechnung, die über die Vermögenssituation der Stiftung detailliert Auskunft gibt, oder legt er lediglich eine Einnahmen/Überschussrechnung im Excel-Format vor? Sind Telefonate, persönliche Gespräche etc. mit dem Verwalter in der Pauschale enthalten? Gestattet er die individuelle Geldanlage nach den Wünschen des Stifters bzw. der Stiftung (was natürlich weitaus aufwendiger in der Verwaltung ist)? Oder poolt er das Vermögen aller „seiner“ Stiftungen und legt es „in einen Korb“ (vgl. Punkt 5)? Kann der Stifter jedes Jahr aufs Neue entscheiden, wer die Erträge seiner Stiftung im Rahmen der Satzungsvorgaben bekommt? Oder ist das mit der Satzung fixiert, so dass er keine Wahl mehr hat? Fordert der Verwalter Tätigkeitsberichte von den Begünstigten ein und leitet diese an den Stifter bzw. die Stiftung weiter? Oder muss sich der Stifter selbst darum kümmern? Kann der Stifter - insbesondere im Treuhandbereich - die Satzung seiner Stiftung in allen Details ändern? Ist dies mit gesonderten Kosten verbunden?
Das sind nur einige wenige Fragen, die bei der Wahl eines Stiftungsverwalters gestellt werden sollten und die zumindest ansatzweise einen Vergleich der einzelnen Angebote ermöglichen.
6. Können Sie den Treuhandvertrag bzw. den Geschäftsbesorgungsvertrag kündigen? Welche Fristen sind einzuhalten?
Insbesondere im Treuhandbereich sollte der Stifter darauf Wert legen, dass der Vertrag innerhalb angemessener Fristen kündbar ist. Zudem ist darauf zu achten, dass die Kündigung nicht nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge sollten nach Ansicht des Autors jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündbar sein.
7. Bietet der Treuhänder über sein Netzwerk weiterreichende und zusätzliche Beratungs- und Dienstleistungen an, oder muss sich der Stifter bzw. Stiftungsvorstand immer neue, vertrauenswürdige Ansprechpartner suchen?
Zu denken wäre hier an Zusatzleistungen wie Fundraising, Generationenmanagement/Estate Planning, Testamentsvollstreckung etc. durch unabhängige Kooperationspartner des Treuhänders. Die Alternative stellen in vielen Fällen interessengesteuerte Inhouse-Lösungen dar. Auch hier sollte sich der Stifter bzw. Stiftungsvorstand im Vorfeld informieren.
Jörg Martin ist Gründer der DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH in Neuss, München und Berlin. Der bundesweit tätige Dienstleister verwaltet rund 250 Stiftungen. Jörg Martin ist seit mehr als zwanzig Jahren im Stiftungswesen tätig, Mitglied verschiedener Expertenkommissionen, Dozent an diversen Akademien, Vorstandsmitglied mehrerer Stiftungen sowie Autor mehrerer Fachbücher und Mitherausgeber des „Rechtshandbuchs für Stiftungen“.
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