Die Stiftungsagentur in Neuss
Stiftungswissen

Was ist eine Stiftung?

Stiftungen treten in vielfältigen Erscheinungsformen auf. Der Begriff „Stiftung“ beschreibt nicht nur eine einzige klar abgrenzbare Rechtsform. So verbirgt sich zum Beispiel hinter der Robert Bosch Stiftung eine GmbH, die Konrad Adenauer Stiftung ist ein eingetragener Verein.

Am ehesten lassen sich Stiftungen daher funktional anhand folgender Elemente beschreiben:

  • Stiftungen verfolgen einen bestimmten, zumeist gemeinnützigen Zweck. Die Bestimmung des Stiftungszwecks bildet in aller Regel den Ausgangspunkt bei den Überlegungen zur Errichtung einer Stiftung und zur Gestaltung der Stiftungssatzung. Die Zwecksetzung stellt „geradezu das Herzstück“ der Stiftung dar. [1] Aus diesem Grund ist auch eine nachträgliche Änderung des bei der Gründung festgelegten Zwecks nur ausnahmsweise möglich.
  • Dieser Stiftungszweck soll mit eigenen finanziellen Mitteln – typischerweise den Erträgen aus eigenem Vermögen – verfolgt werden. Daher muss das eingesetzte Vermögen ausreichend sein, um den Stiftungszweck nachhaltig verwirklichen zu können (vgl. § 80 Abs. 2 BGB). [2]
  • Um Entscheidungen über die Verwendung der Stiftungsmittel herbeiführen und die getroffenen Entscheidungen umsetzen zu können, bedarf die Stiftung eines Mindestmaßes an Organisation. Diese ist in erster Linie in der Satzung, dem eigentlichen Verfassungsrecht der Stiftung, näher zu bestimmen. [3]
  • Stiftungen sind eine besonders nachhaltige Form bürgerschaftlichen Engagements, da für gewöhnlich das Stiftungskapital dauerhaft zu erhalten ist und lediglich die erzielten Erträge und ggf. zusätzlich eingeworbene Spenden zur Erfüllung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. [4]
  • Kennzeichnend für Stiftungen ist zudem die Bindung an den anfänglichen Stifterwillen, mit dem die Stiftung bereits bei der Errichtung auf eine bestimmte Zweckverfolgung festgelegt wird und der dauerhaft den Maßstab für die Stiftungsarbeit darstellt.

[1] - Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Auflage, 2009, § 7 Rn. 1.
[2] - A. v. Campenhausen, in: Seifart/ v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Auflage, 2009, § 1 Rn. 12.
[3] - C. Meyn/A. Richter/C. Koss, Die Stiftung, 2. Auflage, 2009, Rn. 2.
[4] - Zur Zulässigkeit der Errichtung von Verbrauchsstiftungen vgl. unter 4.1.1.2c); ferner: M. Schulte, in: Weitz/Deutsche Stiftungsagentur, Rechtshandbuch für Stiftungen, Stand: März 2009, Die Verbrauchsstiftung, S. 13.

Zit. nach: Prof. Burkhard Küstermann, Grundlagen des Stiftungsrechts. In: Küstermann, Martin, Weitz (Hrsg.), StiftungsManager, Recht, Organisation, Finanzen, Hamburg 2015

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