Die Stiftungsagentur in Neuss
Stiftungswissen

Welche Stiftungsarten gibt es?

Familienstiftung

Mit der Familienstiftung wird in der Regel das Ziel verfolgt, die Mitglieder einer Familie dauerhaft materiell zu fördern. Die Familienstiftung kann auch ein Instrument sein, um den Willen des Erblassers gegenüber seinen Kindern und Kindeskindern über Generationen hinweg wirksam festzuschreiben und das Familienvermögen dauerhaft zusammenzuhalten.

In der Regel handelt es sich um eine Familienstiftung, wenn

  • nach der Satzung Angehörige des Stifters und deren Abkömmlinge zu mehr als die Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt (Destinatäre) sind (vgl. § 15 AStG) oder
  • die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Weitere Informationen finden Sie hier: Familienstiftung

Kirchliche Stiftungen

Historisch betrachtet, stellt die kirchliche Stiftung die Keimzelle des Stiftungswesens dar. Ursprünglich gab es ausschließlich kirchliche Stiftungen; nicht-kirchliche Stiftungen kamen erst mit der Verstädterung und der Entwicklung des Bürgertums im Hochmittelalter des 13. Jahrhunderts auf − doch auch diese förderten in den meisten Fällen kirchliche Zwecke. Zentral ist in diesem Kontext die Frage, wodurch sich kirchliche Stiftungen auszeichnen.

Kirchliche Stiftungen kommen im Wesentlichen kirchlichen Belangen nach. Wie die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts muss auch die kirchliche Stiftung „anerkannt“ und im Folgenden beaufsichtigt werden. Die Anerkennung kommt im Fall der kirchlichen Stiftung von der kirchlichen Stiftungsaufsicht, die bestehende kirchliche Stiftungen zugleich beaufsichtigt. Um zu entscheiden, ob eine Stiftung weltlicher oder kirchlicher Provenienz ist, ist somit maßgeblich:

  • zum einen der Stiftungszweck,
  • zum anderen die organisatorische Zuordnung zu einer Kirche sowie
  • die Anerkennung als kirchliche Stiftung durch die entsprechende kirchliche Behörde.

Innerhalb der katholischen Kirche ist beispielsweise die Rechtsstellung der kirchlichen Stiftungen im Gesetzbuch der Lateinischen Kirche, dem Codex des kanonischen Rechts (Codex Iuris Canonici) geregelt. Der Codex unterscheidet zwischen selbständigen und treuhänderischen Stiftungen (vgl. Can. 1303 CIC).

Kommunale Stiftungen

Kommunale Stiftungen können auf Basis des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts gegründet werden. Im Kontext dieses Buches sind jedoch lediglich die kommunalen Stiftungen des Privatrechts von Interesse.

Die kommunale Stiftung ist − ungeachtet der unterschiedlichen Definitionsansätze in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen − dadurch bestimmt, dass

  • ihr Wirken auf den Aufgabenbereich einer kommunalen Gebietskörperschaft gerichtet ist und
  • sie organisatorisch einer kommunalen Gebietskörperschaft zugeordnet bzw. eingegliedert ist, das heißt in der Regel, dass sie von einer solchen verwaltet wird.

Sie kann sowohl in der Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung als auch in der Rechtsform der treuhänderischen Stiftung gegründet werden.

 

Bürger- und Gemeinschaftsstiftungen / Sammelstiftungen bzw. Stiftergemeinschaften

Vgl. -> Glossareintrag „Gemeinschaftsstiftung, Bürgerstiftung, Sammelstiftung

 

Verbrauchsstiftungen

Stiftungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie […] ihr Vermögen dauerhaft erhalten müssen. Eine Ausnahme stellen die so genannten Verbrauchsstiftungen dar. Der Stifter legt in einem solchen Fall mit der Satzung fest, dass das Stiftungskapital innerhalb eines bestimmten Zeitraums sukzessive aufzuzehren ist („spending down“). In der Praxis geht man von Zeiträumen aus, die mindestens 10 bis 15 Jahre umfassen. Zu unterscheiden von der Verbrauchsstiftung ist die „Stiftung auf Zeit“. Bei einer solchen ist der Bestand der Stiftung von vornherein befristet und z.B. an die Erreichung eines bestimmten Zwecks gekoppelt. Innerhalb dieser Frist jedoch bleibt das Stiftungskapital erhalten.

Beispiel: Das Kapital der größten Stiftung weltweit, der Bill & Melinda Gates Foundation, soll für die weltweite Verbreitung eines AIDS-Impfstoffes aufgebraucht werden, wenn es gelingt, einen solchen Impfstoff zu entwickeln.“

Quelle: Wigand, Andersson, Martin: Generationen- und Stiftungsmanagement für Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Köln 2012

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